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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Allgemeines zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Art. 3 unsere Verfassung gebietet die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies gewährleisten ist Aufgabe der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Beide Rechtsinstitute beinhalten ein soziales Grundrecht, wurzelnd im Grundsatz und im Recht auf Gleichbehandlung.
Es bleiben allerdings noch Zugangsschranken, die nur der Rechtsanwalt als der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung) beseitigen kann.
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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
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Rechtsgrundlagen und Historie
Grundlagen für die Beratungshilfe ist das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG) vom 18.Juni 1980. Die Prozesskostenhilfe löste das Armenrecht ab und wurde durch das Prozesskostenhilfegesetz (PKHG) vom 13.Juni 1980 eigeführt.
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Die Beratungshilfe
Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie besteht in Beratung und soweit erforderlich, in Vertretung. Beratungshilfe wird in Angelegenheiten des:
Zivilrechts Arbeitsrechts Verwaltungsrecht Verfassungsrechts Sozialrechts Beschränkt auch in Angelegenheiten des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts gewährt.
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Das Bewilligungsverfahren
Für das Bewilligungsverfahren ist örtlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtsratssuchenden und sachlich der Rechtspfleger am Amtsgericht zuständig. An den Amtsgerichten ist eine Beratungshilfeabteilung eingerichtet. Die Bewilligung von Beratungshilfe muss mündlich oder schriftlich, nämlich entweder direkt beim Amtsgericht oder über den Rechtsanwalt. Anspruchsberechtigt sind Rechtssuchende, die die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können. Außerdem darf keine anderweitig zumutbaren Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein.
Im Antrag ist die Angelegenheit, für die Beratungshilfe begehrt wird, kurz zu bezeichnen; die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen.
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Positiv bescheidender Antrag heißt= Berechtigungsschein
Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt der Rechtspfleger einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt nach Wahl des Rechtssuchenden aus. Sollte der Rechtspfleger den Antrag abheben, so hiergegen mit der sog. "Erinnerung" vorgegangen werde.
Rechtsberatung
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Rechtsberatung
Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte gewährt, auch durch das Amtsgericht, also den Rechtspfleger, wenn dem Anliegen des Rechtssuchenden durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Beraten, d.h. im konkreten Fall Verhaltensweisen empfehlen, darf hiernach nur der Anwalt. Der Rechtspfleger darf sich nur darauf beschränken, den Rechtsuchenden auf Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, Fristen usw. hinzuweisen, dies zudem nur dann, wenn das sofort und in verhältnismäßig kurzer Zeit möglich ist.
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Die Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe ist Hilfe für die Führung eines Prozesses, d.h. die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vor inländischen staatlichen Gerichten, z.B. in:- Zivilprozessualen Verfahren
- Patenterteilungsverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Landwirtschaftssachen
- Verfahren vor den Arbeitsgerichten
- Sozialgerichtsverfahren
- Verwaltungsgerichtsverfahren
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Voraussetzungen und Bewilligung
Persönliche, d.h. subjektive Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist Hilfsbedürftigkeit der Partei, hinreichend Aussicht Auf Erfolg und von fehlender Mutwilligkeit.
Hilfsbedürftigkeit liegt dann vor, wen die Partei "nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann" ( vgl. §114 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Zu berücksichtigen sind dabei Einkommen und Vermögen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Hiervon sind gewisse Beträge abzusetzen, woraus sich dann das einzusetzende Resteinkommen ergibt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg heißt, dass Erfolgsaussicht in Tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit gewisser Wahrscheinlichkeit bestehen muss.
Die Rechtsverfolgung ist dann nicht mutwillig, wenn sie geeignet ist, nennenswerten realisierbaren wirtschaftlichen Vorteil zu bringen.
Der Bewilligungsantrag aus zwei Teilen: nämlich einer Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel und der Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
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Das Prozesskostenhilfeverfahren
Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, bei dem der Prozess anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben odererscheint sie erforderlich, wird nach Wahl des Rechtssachen ein zur Vertretend bereiter Rechtsanwalt beigeordnet.
Gegen negative Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ist die sofortige Beschwerde des Rechtsuchenden zulässig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache einen Betrag von 600 EURO nicht übersteigt. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
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Folgen für den Antragsteller
Für den Antragsteller bedeutet die Prozesskostenhilfe weitgehende Kostenbefreiung von Gerichts- und Anwaltskosten, beseitigt aber nicht einen gegnerischen Kostenerstattungsanspruch.