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Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte gewährt, auch durch das Amtsgericht, also den Rechtspfleger, wenn dem Anliegen des Rechtssuchenden durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Beraten, d.h. im konkreten Fall Verhaltensweisen empfehlen, darf hiernach nur der Anwalt. Der Rechtspfleger darf sich nur darauf beschränken, den Rechtsuchenden auf Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, Fristen usw. hinzuweisen, dies zudem nur dann, wenn das sofort und in verhältnismäßig kurzer Zeit möglich ist.

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